10. Nach dem Bundesgericht handelt es sich bei der Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB nicht um eine Zivilsache, sondern um eine privilegierte "Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis", die allerdings in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (BGE 137 III 193 E 1.1). Das Bundesge- 5 richt hielt an anderer Stelle die Qualifizierung als "zivilrechtliche Massnahme" für vertretbar (BGE 130 III 489 E 1.3).