Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert; bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung (Art. 92 ZPO). Zur Anweisung werden nur die Betreuungszulagen beantragt, die Feststellungsklage hingegen bezieht sich sowohl auf die eine wie auch auf die andere Zulagenart.