Sodann habe das Bundesgericht den engen Bezug der Schuldneranweisung zum Zivilrecht bejaht und den Entscheid als materiellen Endentscheid qualifiziert (BGE 137 III 193). Die Einordnung als "Vollstreckungsmassnahme sui generis" bedeute nicht, dass die Bestimmung des 10. Titels der ZPO über die Vollstreckung von Entscheiden anwendbar sei. Vielmehr enthalte die ZPO Sonderbestimmungen zur Schuldneranweisung, die nach der Praxis des hiesigen Obergerichts den Regeln des Vollstreckungsverfahrens vorgehen würden (ZK 14 505). 6. Der Vater liess sich nicht vernehmen.