5. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2017 hielt der Vorrichter an seinem Entscheid fest. Ergänzend erwog er, die kantonale Rechtsprechung bejahe im Falle der Schuldneranweisung die Berufungsfähigkeit, weshalb kein Entscheid eines Vollstreckungsgerichts (Art. 309 lit. a ZPO) vorliegen könne. Bei der Schuldneranweisung werde nicht nur die Vollstreckbarkeit geprüft, sondern auch das Vorliegen gewisser, im materiellen Recht verankerter Voraussetzungen (Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, Wahrung des Existenzminimums). Dem Gericht komme daher Erkenntnistätigkeit zu.