In der kantonalen Praxis finde sich auch wiederholt der Einwand, die Schuldneranweisung könne wegen des zusätzlichen Erkenntnischarakters nicht Vollstreckungsmassnahme sein. Das treffe aber gleichermassen auf SchKG- Verfahren, namentlich die Rechtsöffnung, zu. Auch das Rechtsöffnungsverfahren enthalte Elemente eines Erkenntnisverfahrens. In der Schuldneranweisung liege nun aber keine besondere Härte im Vergleich zum Rechtsöffnungsverfahren. Alles in allem würden die besseren Argumente für den Vollstreckungsgerichtsstand sprechen.