ZPO sei ein Beleg dafür, dass die Schuldneranweisung nicht gemäss den Bestimmungen des Vollstreckungsverfahrens, sondern im gleichen Verfahren wie andere familienrechtliche Massnahmen erlassen werde. Mit Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO habe der Gesetzgeber vielmehr die Abgrenzung zur vorsorglichen Massnahme im Auge gehabt und mit dem Passus "ausser Prozess" durch das Summarium gerade die Gleichstellung der Schuldneranweisung mit der Zwangsvollstreckung sichern wollen.