Ferner wird geltend gemacht, zwar habe sich das Bundesgericht zur örtlichen Zuständigkeit innerhalb der Schweiz noch nicht geäussert. Seine Argumentation zur internationalen Zuständigkeit (BGE 138 III 11 ff) lasse sich aber auf das Binnenverhältnis übertragen. Im Sinne des Lugano-Uebereinkommens habe das Bundesgericht die Schuldneranweisung als Vollstreckungsverfahren betrachtet. Mit dieser Einordnung solle dem Kind die Durchsetzung seines Unterhaltsbeitrages erleichtert werden. Diesem Zweck der Privilegierung widerspreche, die Vollstreckung durch einschränkende Auslegung der Zuständigkeit in Frage zu stellen.