Auch die Lehre, soweit sie die Schuldneranweisung als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme verstehe, befürworte einen ausschliesslichen Vollstreckungsgerichtsstand. In diesem Zusammenhang wird auf die Ansichten von LORANDI und RÜETSCHI verwiesen (LORANDI, (Dritt-)Schuldneranweisung im System des SchKG – weder Fisch noch Vogel, AJP 2015, 1387, 1389, RÜET- SCHI, FamPra.ch 2012, 657, 667).