Zur Begründung trägt sie vor, die Schuldneranweisung trete an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung und ergehe wie die Rechtsöffnung nicht als vorsorgliche Massnahme sondern als Endentscheid. Andere Besonderheiten der Anweisung (Anordnung ausserhalb eines Prozesses im Summarium, kein späterer Hauptentscheid) würden ebenfalls zeigen, dass sie nicht als eherechtliches Verfahren betrachtet werden könne. Auch die Lehre, soweit sie die Schuldneranweisung als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme verstehe, befürworte einen ausschliesslichen Vollstreckungsgerichtsstand.