4. Dagegen erhob A.________ am 4. September 2017 Berufung, evtl. Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Die Mutter ist der Ansicht, bei der Schuldneranweisung handle es sich nicht um ein eherechtliches Verfahren, sondern um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme, d.h. ein Vollstreckungsverfahren, so dass der Vollstreckungsgerichtsstand massgeblich sei.