2 che nicht ein (Ziff. 1), traf Feststellungen zur Rechtshängigkeit (Ziff. 2) und regelte die Kostenfolgen (Ziff. 3-5). Der Vorrichter ging im Wesentlichen davon aus, dass für eherechtliche Gesuche - wozu die Schuldneranweisung gehöre - das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig sei (Art. 23 ZPO). Der Vollstreckungsgerichtsstand von Art. 339 ZPO komme daher nicht zum Tragen.