Die Mutter begründete die örtliche Zuständigkeit bernischer Gerichte mit Art. 339 Abs. 1 lit. b und c ZPO. Danach richtet sich die Zuständigkeit in Vollstreckungsverfahren nach dem Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind (lit. b), oder nach dem Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist (lit. c). 3. Mit Entscheid vom 23. August 2017 trat der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Gesu-