2. Aus diesem Grund gelangte die Mutter am 25. Juli 2017 an das Regionalgericht Bern-Mittelland und beantragte, es sei festzustellen, dass der Vater die Kinder- und Betreuungszulagen schulde (RB 1). Ferner ersuchte sie bezüglich der Betreuungszulagen um Anweisung an den Arbeitgeber nach Art. 291 ZGB und schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (RB 3).