Gemäss gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention (GB 1, Ziff. 4) hat der Vater für das Kind einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Konvention hält ausdrücklich fest, dass die Zulagen (Familien-, Ausbildungs- und Betreuungszulagen) im Unterhaltsbeitrag nicht enthalten und zusätzlich geschuldet sind, sofern diese nicht von der Mutter bezogen werden. Nach den Angaben der Mutter ist der Vater seit einiger Zeit allein zum Bezug der Betreuungszulagen berechtigt, leitet aber die Beträge nicht weiter.