Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB Das Institut der Schuldneranweisung ist in Bezug auf seine Tragweite und seine prozessualen Besonderheiten näher am Familienrecht anzusiedeln als am Vollstreckungsrecht. Für die örtliche Zuständigkeit ist deshalb nicht der Vollstreckungsgerichtsstand (Art. 339 ZPO) massgebend, sondern die Art. 23 bzw. 26 ZPO (Ziff. 10 - 14). Erwägungen: