4. Die Parteientschädigung der Klägerin, bestimmt auf Fr. 1'745.05, wird im Hauptverfahren liquidiert. 5. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 30. Oktober 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Der Gerichtsschreiber: Knüsel