Die Auslagen von Fr. 10.30 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteientschädigung der Klägerin wird daher auf Fr. 1'745.05 (Honorar Fr. 1'605.50, Auslagen Fr. 10.30, MWSt. 129.25) bestimmt. 7 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. August 2017 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Willen der Klägerin im Sinne der Erwägungen zu erfragen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).