Im Falle eines kassatorischen Entscheides gestattet Art. 104 Abs. 4 ZPO der Rechtsmittelinstanz die Verteilung der Prozesskosten (hier lediglich der Parteientschädigung) der Vorinstanz zu überlassen. Die Festsetzung hingegen bleibt in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (STERCHI, Berner Kommentar zur ZPO, N 16 zu Art. 104 ZPO). Das von Rechtsanwalt B.________ verlangte Honorar von Fr. 1'605.50 liegt im Rahmen von Art. 5 und 7 PKV und kann genehmigt werden. Die Auslagen von Fr. 10.30 geben zu keinen Bemerkungen Anlass.