Der Klägerin muss deshalb explizit Gelegenheit eingeräumt werden, ihr Rechtsbegehren in Kenntnis der gerichtlichen Rechtsauffassung zur Streitwertberechnung anzupassen. Aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das Verfahren wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, um mittels richterlicher Fragen den Willen der Klägerin bezüglich Streitwerts zu ermitteln. 17. Angesichts des Streitgegenstandes rechtfertigt es sich, vorläufig von einem kostenbefreiten Verfahren auszugehen (Art. 114 lit. c ZPO).