Wenn das Gericht bei dieser Ausgangslage - zwar richtig, aber doch in Abweichung von den Angaben und dem Rechtsbegehren der Klägerin - auf den Bruttolohn abstellt, wäre in Anwendung von Art. 56 ZPO vorgängig abzuklären gewesen, ob die Klägerin ein kostenbefreites arbeitsrechtliches (vereinfachtes) Verfahren anstrebt, oder ob sie an einer Gesamtforderung festhält, die zum ordentlichen Prozess führt (vgl. einen analogen Fall: HURNI, Berner Kommentar zur ZPO, N 14 zu Art. 56 ZPO, mit Hinweis auf Urteil BG 4A_87/2012 E 3.1.1).