6 Hingegen hätte sich aufgedrängt, von der richterlichen Fragepflicht Gebrauch zu machen: Hier ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin von einem vereinfachten Verfahren ausging - und nicht zuletzt aufgrund der uneinheitlichen Praxis der Gerichte auch nicht damit rechnen musste, dass das Regionalgericht eine andere Streitwertberechnung vornimmt. Wenn das Gericht bei dieser Ausgangslage - zwar richtig, aber doch in Abweichung von den Angaben und dem Rechtsbegehren der Klägerin - auf den Bruttolohn abstellt, wäre in Anwendung von Art.