15. Nach dem Gesagten lässt sich sachlich rechtfertigen, für die Bestimmung des Streitwertes in arbeitsrechtlichen Verfahren - ungeachtet des Rechtsbegehrens und entgegen dem Wortlaut von Art. 91 ZPO - nicht auf den Netto-, sondern auf den Bruttolohn abzustellen. 16. Daraus folgt, dass der Vorrichter an sich zu Recht für die Bestimmung des Streitwertes nicht unbesehen auf das Rechtsbegehren der Klägerin abgestellt hat.