14. Anders liegen die Dinge bei den Arbeitgeberbeiträgen: Die Arbeitgeberbeiträge belasten den Arbeitgeber zwar zusätzlich, doch bilden sie nicht Bestandteil des Lohnanspruchs. Es handelt sich vielmehr um Beiträge, welche nur indirekt mit dem Arbeitnehmer in Verbindung stehen, sozusagen als Nebenfolge seiner Anstellung. Sie verbessern zwar ebenfalls die Anwartschaft des Arbeitnehmers, aber sie werden nicht von "seinem" Lohn abgezogen. Er kann sie zivilrechtlich nicht einklagen, was auf den Bruttolohn unbestrittenermassen zutrifft. Als Referenzgrösse für den Streitwert drängt sich der Brutto-Brutto-Lohn daher nicht auf.