Zusammengefasst ergibt sich, dass sowohl aus obligationen- als auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht immer der Bruttolohn massgeblich ist. Dieser wird (normalerweise) zwischen den Parteien ausgehandelt, und ausgehend von dieser Vereinbarung berechnen sich die Sozialabgaben. Wirtschaftlich gesehen übersteigt der Streitgegenstand faktisch den Nettolohn, weil tatsächlich weitere Lohnbestandteile fliessen.