Die Höhe des Lohnes ist klassischer Bestandteil der Abrede zwischen den Vertragsparteien. Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers bemisst sich folglich nach dem vereinbarten Betrag, welcher regelmässig unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeiträge (AHV, IV, Pensionskasse, Unfallversicherung) festgesetzt und als "brutto" bezeichnet wird. Schweigen sich die Parteien über netto oder brutto aus, ist von einem Bruttolohn auszugehen (STREIFF/VON KAE- NEL/RUDOLPH, a.a.O., N 3 zu Art. 322 OR). Auf diesen Bruttolohn hat der Arbeitnehmer Anspruch.