12. In der Praxis hat sich ein "helvetischer Kompromiss" (so DIGGELMANN a.a.O., N 48) herausgebildet. Schweizerische Gerichte stellen bei der Bestimmung des Streitwertes im Arbeitsrecht mehrheitlich auf den Bruttolohn ab; also auf den Lohn vor Abzug der Arbeitnehmer-, aber ohne Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge. Diesem Ansatz folgt auch das hiesige Gericht in seiner auf dem Internet publizierten Rechtsprechung (vgl. ZK 15 614; http://www.zsgentscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/). 13. Für diese Ansicht lassen sich folgende Gründe ins Feld führen: