vgl. zu den divergierenden Auffassungen: DIGGELMANN, DIKE-Kommentar zur ZPO, N 47 f zu Art. 91 ZPO; FRÖHLICH, Individuelle Arbeitsstreitigkeiten in der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Schriften zum Schweizerischen Arbeitsrecht, Band/Nr. 75, [PORTMANN/STÖCKLI, Hrsg.], RZ 412 ff m.w.H.). Zu alldem kommt hinzu, dass auch keine gesetzliche Bestimmung regelt, ob der Lohnanspruch netto oder brutto eingeklagt werden muss, bzw. ob das Gericht dem Arbeitnehmer einen Netto- oder Bruttolohn zusprechen soll. Soweit ersichtlich hat das Bundesgericht zu diesen Fragen bislang nicht abschliessend Stellung bezogen.