11. Trotz dieser bundesrechtlichen Vorgabe wird insbesondere die Bestimmung des Streitwertes bei Lohnforderungen in der Lehre kontrovers diskutiert und entsprechend von der Praxis uneinheitlich gehandhabt. Die Bandbreite der Ansichten - was als massgeblicher Streitwert zu betrachten ist - reicht vom Nettolohn, der dem Arbeitnehmer direkt zufliesst (ohne Sozialabgaben), über den Bruttolohn (zuzüglich Sozialabgaben Arbeitnehmer) bis hin zum Brutto- Bruttolohn (zuzüglich Sozialabgaben Arbeitnehmer und Arbeitgeber; vgl. zu den divergierenden Auffassungen: DIGGELMANN, DIKE-Kommentar zur ZPO, N 47 f zu Art. 91 ZPO;