Auch die Kommentierung zu Art. 91 ZPO geht grundsätzlich davon aus, dass für den Streitwert massgeblich ist, was der Kläger fordert. Beziffert er - wie hier - eine Leistungsklage, ergibt sich der Streitwert ohne weiteres aus dem Klagebegehren (STERCHI, BK-ZPO, N 6 zu Art. 91 ZPO; STEIN-WIGGER in: SUT- TER/SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Schulthess Kommentar zur ZPO, N 14 zu Art. 91 ZPO).