9. Als Zwischenfazit kann einstweilen festgehalten werden, dass auf dem eingeklagten Anspruch Sozialabgaben geschuldet sind. Es ist deshalb weiter danach zu fragen, wie der Streitwert von arbeitsrechtlichen Lohnforderungen zu bestimmen ist. 10. An sich wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Der Wortlaut von Art. 91 Abs. 1 ZPO ist insoweit eindeutig und klar. Nur wenn das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, setzt das Gericht den Streitwert fest (Art. 91 Abs. 2 ZPO).