Damit beansprucht sie Schadenersatz für einen entgangenen Lohnbestandteil, wozu auch der Genuss der Versicherung bei den Sozialwerken gehört. Daran ändert nichts, dass sie sich nominell auf einen vorvertraglichen Zustand beruft. 4 Ihr Anspruch hängt untrennbar mit dem Arbeitsverhältnis zusammen, so dass eine Befreiung von den Sozialabgaben nicht gerechtfertigt erscheint.