Dieselbe Betrachtungsweise drängt sich auch für den von der Klägerin nunmehr geltend gemachten "Schadenersatz aus culpa in contrahendo" auf. Nach den Behauptungen der Klägerin handelt es sich um Ersatz für eine arbeitsvertraglich versprochene Leistung. Soweit ersichtlich möchte sie so gestellt werden, wie wenn die "Leistungsentschädigung" zustande gekommen wäre, sie die entsprechenden Kriterien erfüllt und Anspruch auf die Prämie gehabt hätte. Damit beansprucht sie Schadenersatz für einen entgangenen Lohnbestandteil, wozu auch der Genuss der Versicherung bei den Sozialwerken gehört.