8. Eine Forderung aus der erwähnten "Leistungsentschädigung", d.h. eine Umsatzprämie mit Qualitätskomponente, wäre hingegen zweifellos als Lohnbestanteil im Sinne des AHV-Gesetzes zu qualifizieren (Bundesgesetz über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.1], vgl. insbesondere Art. 6 ff der dazugehörigen Verordnung [AHVV, SR 831.101]). Danach gelten alle vom Arbeitgeber bezogenen Leistungen, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, als Teil des massgeblichen Lohnes, soweit nicht eine der abschliessenden gesetzlichen Ausnahmebestimmungen greift (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 14 zu Art. 322 OR).