7. Die Strafzahlung für eine missbräuchliche Kündigung (Art. 336a OR) stellt nicht Lohn oder Schadenersatz dar, wie überhaupt das Vorliegen eines Schadens nicht Voraussetzung für deren Zusprechung ist. Sie wird als zivilrechtliche Strafzahlung betrachtet, der Genugtuungs- und Strafcharakter zukommt. Die bedeutendste Folge dieser Rechtsnatur ist, dass der Betrag ohne jeden Abzug von Sozialversicherungsprämien rein netto auszuzahlen ist (STREIFF/VON KAE- NEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, N 2 zu Art. 336a OR).