Zum anderen bemängelt die Klägerin die Berechnung des Streitwertes. Sie bestreitet zunächst, dass überhaupt auf den Bruttolohn abgestellt werden darf. Sollte doch ein Bruttolohn massgeblich sein - so die Klägerin weiter - müssten zumindest die Arbeitgeberbeiträge unberücksichtigt bleiben. 4. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2017 schloss der Vorrichter auf Abweisung der Beschwerde. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.