Die Klägerin beruft sich zum einen auf den Vertrauensschutz: Die Schlichtungsbehörde habe ihr zugesichert, bei einem Streitwert von Fr. 30'000.-- keine Verfahrenskosten zu erheben. Gestützt auf diese Auskunft habe sie ihr ursprüngliches Rechtsbegehren von Fr. 60'000.-- auf Fr. 30'000.-- reduziert. Diese Disposition könne nicht mehr rückgängig gemacht werden. Aufgrund der Zusicherung sei sie davon ausgegangen und habe auch weiterhin darauf vertrauen dürfen, dass ihr im Hauptverfahren keine Kosten entstehen würden. Die Vorinstanz sei an die von der Schlichtungsbehörde geschaffene Vertrauensgrundlage gebunden.