Danach war eine Mischrechnung aus einer Umsatzbeteiligung und einer Qualitätskomponente vorgesehen. Die Beklagte vertrat jedoch die Auffassung, die Klägerin erfülle die entsprechenden Voraussetzungen weder für das Jahr 2015 noch für das Jahr 2016, da ihre Anstellung nach dem 1. Juli des ersten Jahres begonnen und vor dem 31. Dezember des letzten Jahres geendet hatte. Ob eine solche Entschädigung netto oder brutto geschuldet gewesen wäre, ergibt sich aus der erwähnten "Zielvereinbarung" nicht.