Eine Leistungsentschädigung mit der Klägerin wurde nie abgeschlossen. Wie aus einem undatierten und nicht unterzeichneten Dokument (KB 11) mit dem Titel "Zielvereinbarung 2016 für Aerzte - Leistungsbezogene Entschädigung (LBE)" hervorgeht, verfügte die Beklagte durchaus über ein Konzept zur Berechnung einer solchen Entschädigung. Danach war eine Mischrechnung aus einer Umsatzbeteiligung und einer Qualitätskomponente vorgesehen.