1. Die Klägerin arbeitete seit dem 1. September 2015 für die Beklagte. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten per 30. September 2016 ordentlich gekündigt (KB 4). Aufgrund einer während der Kündigungsfrist eingetretenen Arbeitsunfähigkeit endete das Arbeitsverhältnis schliesslich am 31. Oktober 2016.