Der Streitwert von Lohnklagen bemisst sich nach dem Bruttolohn (E. 15) Richterliche Fragepflicht: Weicht das Gericht beim Streitwert von den Angaben bzw. dem Rechtsbegehren der klägerischen Partei ab - und wird dadurch das (kostenlose) vereinfachte Verfahren verunmöglicht - so hat es dieser Gelegenheit einzuräumen, das Rechtsbegehren in Kenntnis der gerichtlichen Rechtsauffassung zur Streitwertberechnung anzupassen (E. 10 ff). Erwägungen: