12. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beklagte im Berufungsverfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Bei einem Streitwert von mindestens Fr. 12'000.-- liegt der Rahmen der Normalgebühr gemäss Art. 5 PKV zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 7'900.--. Im Rechtsmittelverfahren sind 30% bis 50% davon zu sprechen. Daraus resultiert ein Rahmen zwischen Fr. 500.-- und Fr. 3'950.-- für das oberinstanzliche Verfahren.