Damit steht auch der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Bst. f bzw. Art. 10 Abs. 1 Bst. c ZPO der hier vertretenen Auffassung, welche sich auf eine teleologische und systematische Auslegung im Sinne der referierten höchstrichterlichen Rechtsprechung stützen lässt, nicht entgegen. 11. Nach dem Gesagten drängt sich hier mit Blick auf den Klagegegenstand (soziales Privatrecht) eine Beurteilung im vereinfachten Verfahren vor der ordentlichen ersten Instanz auf. Die Berufung erweist sich im Ergebnis als begründet, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt.