2015, Ziff. 1.2.1 S. 14), auf die das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid verweist, verstehen unter "Klagen gegen den Bund" vor allem Schadenersatz- und Staatshaftungsklagen, wollen aber gewöhnliche Streitigkeiten wie etwa Mietstreitigkeiten davon ausnehmen. Dies muss auch für andere Materien des sozialen Privatrechts gelten, wie den vorliegenden Arbeitsstreit aus Lehrvertrag. 11. Abschliessend und der Vollständigkeit halber sei noch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Gesetzesauslegung verwiesen: