g: Gesellschaftsrecht; Bst. h: Finanzmarktrecht) handelt es sich beim Arbeitsrecht nämlich keineswegs um eine Spezialmaterie, sondern um soziales Privatrecht, zu dessen Beurteilung die ordentlichen ersten Instanzen – im Kanton Bern bei einem Streitwert unter Fr. 15'000.-- sogar besetzt mit je einem Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter – berufen sind. Auch HOFMANN/LÜSCHER (Le Code de procédure civile, 2. Aufl. 2015, Ziff.