Der verminderte Rechtsschutz lässt sich nicht rechtfertigen. Die Prozessbeschleunigung wird im vorliegenden Arbeitsstreit sodann durch das vereinfachte Verfahren gewährleistet, nicht durch den Verzicht auf eine Rechtsmittelinstanz. Erst recht nicht rechtfertigt sich die Zuweisung des vorliegenden Streits an eine einzige kantonale Instanz von der Materie her: Anders als bei den anderen Anwendungsfällen von Art. 5 Abs. 1 ZPO (Bst. a: geistiges Eigentum; Bst. b: Kartellrecht; Bst. c: Firmenrecht; Bst. d: Wettbewerbsrecht; Bst. e: Kernenergiehaftpflichtrecht; Bst. g: Gesellschaftsrecht;