10. Für den vorliegenden Fall einer sozialen Arbeitsstreitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- scheint nun aber eine Ausnahme vom Prinzip der double instance alles andere als gerechtfertigt: Es ist nicht einzusehen, weshalb die sozial schwächere Klägerin nur deshalb auf eine Berufungsinstanz und damit auf die Möglichkeit der Überprüfung des Sachverhalts mit voller Kognition verzichten muss (vgl. hierzu auch CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2. Aufl., 2014, N. 51j zu Art. 74 BGG), weil es sich beim Arbeitgeber um den Bund handelt. Der verminderte Rechtsschutz lässt sich nicht rechtfertigen.