5 fine). Denn Zweck von Art. 5 Abs. 1 ZPO bzw. der Zuweisung der Zuständigkeit an eine einzige kantonale Instanz sei die Materie (und die damit verbundene Konzentration von rechtlichem und fachlichem Wissen), und die Prozessbeschleunigung. Die in Art. 5 ZPO enthaltenen Ausnahmen vom Prinzip der double instance, wonach die Vorinstanzen des Bundesgerichts grundsätzlich als Rechtsmittelinstanzen entscheiden (Art. 75 Abs. 2 BGG), müssten den verminderten Rechtsschutz sowie die zusätzliche Belastung des Bundesgerichts rechtfertigen (E 7.4).