9. Schliesslich stellt sich die Frage, ob es sich bei einem Streit aus sozialem Privatrecht wie beim vorliegenden Arbeitsstreit mit Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- überhaupt um eine "Klage gegen den Bund" i.S. von Art. 5 Abs. 1 Bst. f bzw. Art. 10 Abs. 1 Bst. c ZPO handelt. Das Bundesgericht hat in einem neueren, zur Publikation bestimmten Leitentscheid 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 folgende Überlegungen angestellt: Bei den "Klagen gegen den Bund" seien nicht bloss die beteiligten Parteien, sondern auch der Klagegegenstand zu berücksichtigen (E 7.3.2 in