Bei Materien des sozialen Privatrechts, die grundsätzlich von ordentlichen Gerichten im vereinfachten Verfahren beurteilt werden, muss damit nach den Grundgedanken von BGE 139 III 457 die Regelung der Verfahrensart jener der sachlichen Zuständigkeit vorgehen. Insoweit ist auch der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 10 Abs. 1 lit. c ZPO unbehelflich: Soweit diese im Kapitel über die örtliche Zuständigkeit eingeordnete Norm überhaupt die sachliche Zuständigkeit regelt, ginge eben die Regelung der Verfahrens nach Art. 243 ZPO jener der sachlichen Zuständigkeit vor.