Zivilprozesses im einen Fall Anwendung finden, weil es sich bei der beklagten Partei um einen "normalen" Arbeitgeber handelt, und im anderen Fall nur deshalb nicht, weil die Klägerin beim Bund angestellt war, ist die einheitliche Verwirklichung des materiellen Rechts für derartige Streitigkeiten angesichts der Unterschiede der anzuwendenden Verfahren ebenso gefährdet. Bei Materien des sozialen Privatrechts, die grundsätzlich von ordentlichen Gerichten im vereinfachten Verfahren beurteilt werden, muss damit nach den Grundgedanken von BGE 139 III 457 die Regelung der Verfahrensart jener der sachlichen Zuständigkeit vorgehen.